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Markt- und Bauwirtschaft
12.12.2023

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Umwidmung von Kreditermächtigungen für den Klima- und Transformationsfonds

Das am 15.11.2023 ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach die Umwidmung von 60 Mrd. Euro an Corona-Kreditermächtigungen für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) verfassungswidrig ist, dürfte weitreichende Auswirkungen u.a. auf die Finanzierung baurelevanter Fördermaßnahmen haben.

So sieht der KTF im Haushaltsjahr 2024 allein für die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) ein Volumen von 19,6 Mrd. Euro vor. Diese Mittel sind z.B. für die Förderung von Heizungserneuerungen und energetischen Modernisierungen bestimmt.

Weiterhin wird aus dem KTF die Förderung des Klimafreundlichen Neubaus einschließlich der Wohneigentumsförderung für Familien finanziert. Auch für die neuen Förderprogramme „Jung kauft Alt“ sowie „Gewerbe zu Wohnen“ ist bislang die KTF-Finanzierung vorgesehen. Weitere relevante KTF-Positionen umfassen u.a. Zuschüsse für die Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur, die Förderung zur Dekarbonisierung des Straßenverkehrs (Tank- und Ladeinfrastruktur, alternative Antriebe), die Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien (frühere EEG-Umlage) sowie die Unterstützung der industriellen Transformation.

Der KTF wird neben den erwähnten Zuführungen aus Corona-Kreditermächtigungen insbesondere durch die Einnahmen aus dem Emissionshandel gespeist. Insofern sind zwar weiterhin Mittel vorhanden, diese reichen zur Deckung der geplanten Ausgaben jedoch voraussichtlich nicht aus. Daher ist eine Neuordnung der Finanzierung von Klimaschutz-Fördermaßnahmen dringend notwendig.

Die Pressemitteilung des BVerfG zum Urteil finden Sie hier.