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28.09.2026

Zukünftige Deklaration der Umwelteinwirkungen – Worst-Case-Prinzip

In Bezug auf die Bestimmung der Umweltwirkungen von Bauprodukten hält die EU-Kommission bisher unverändert an ihrer Position fest, dass die Umweltwirkungen gemäß der zukünftigen EU-Bauprodukteverordnung nach dem Worst-Case-Prinzip zu ermitteln sind. Die Industrie hat diesen Ansatz deutlich kritisiert. Inzwischen hat sich auch die Bauministerkonferenz ablehnend positioniert.

EU-Bauprodukteverordnung: Umweltwirkungen nach dem Worst-Case-Prinzip
Die künftige Deklaration von Umweltwirkungen nach der EU-Bauprodukteverordnung ist für Bauprodukthersteller von hoher Relevanz.

Die Bauministerkonferenz hat am 11. Juni 2026 getagt und einen Beschlussvorschlag aus Baden-Württemberg einstimmig angenommen, der sich gegen die Anwendung des Worst-Case-Prinzips wendet.

Mit dem Beschluss soll verhindert werden, dass Hersteller von Bauprodukten bei der Ermittlung und Deklaration von Umweltwirkungen einen nicht zu rechtfertigenden bürokratischen Aufwand betreiben müssen, der überdies zu unrealistischen – weil zu pessimistischen - Ergebnissen bei der Gebäudeökobilanz führen würde.

Mit ihrem Beschluss bittet die Bauministerkonferenz die Bundesregierung, sich bei der EU-Kommission für einfache, pragmatische und kostengünstige Bestimmungsverfahren in Bezug auf die Umweltwirkungen von Bauprodukten einzusetzen.