News
Klima, Energie und Umwelt
24.07.2023

Regierungsfraktionen erzielen Einigung beim Energieeffizienzgesetz

Anfang Juli 2023 haben die an der Regierung beteiligten Fraktionen eine Einigung beim Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes (kurz: Energieeffizienzgesetz) erzielt. Im Vergleich zum Kabinettsbeschluss vom 19. April 2023 gab es einige Anpassungen, die aus Sicht des Bundesverbands Baustoffe, Steine und Erden e.V. (bbs) positiv und negativ zu bewerten sind.

Für Unternehmen der Baustoff-Steine-Erden-Industrie, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von 2,5 Gigawattstunden oder mehr haben, sind folgende Punkte im nun beschlossenen Gesetz relevant:

§ 4 Energieeffizienzziele:

  • Der Endenergieverbrauch von Deutschland soll gegenüber dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens 39,3 Prozent, sowie bis 2045 um mindestens 45 Prozent reduziert werden. Das im Kabinettsbeschluss enthaltene Zwischenziel für 2040 ist entfallen. Zudem sieht das Gesetz im Anwendungsbereich (§ 2) nicht mehr vor, dass für Unternehmen individuelle Verbrauchsgrenzen eingeführt werden können.

§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (EnMS):

  • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, binnen von 20 Monaten ein EnMS einzuführen. Hier hat sich die Schwelle entgegen dem Kabinettsbeschluss (15 GWh) halbiert.
  • Betroffene Unternehmen müssen mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des EnMS erfüllen, darunter unter anderem: Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen.

§ 9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen:

  • Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen im Rahmen der EnMS bzw. Energieaudits. Neu ist, dass Informationen, welche nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen, nicht veröffentlicht werden müssen. Eine Maßnahme gilt indes weiterhin als wirtschaftlich, wenn sich nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren.

§ 16 Verwendung und Vermeidung von Abwärme:

  • Unternehmen sind verpflichtet, entstehende Abwärme zu reduzieren und zu vermeiden. Neu ist, dass die Reduktion und Vermeidung nun unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit stehen.

§ 17 Plattform für Abwärme:

  • Unternehmen sind verpflichtet, auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen, Auskunft zu geben über die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme. Wie schon in § 9 wurde auch hier die verpflichtende Weitergabe von Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen, aus dem Gesetz entfernt.
  • Unternehmen sind des Weiteren dazu verpflichtet, Informationen zu anfallender Abwärme an die noch einzurichtende Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in einer vom Bund bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.

Der bbs hatte den parlamentarischen Prozess um das Energieeffizienzgesetz gemeinsam mit dem Bundesverbands Kalksandsteinindustrie e.V. von Beginn an begleitet und über die letzten Monate zahlreiche Verbesserungen in Hinblick auf Umsetzungs- und Berichtspflichten erreichen. Die Absenkung der Schwelle zur verpflichtenden Einführung von EnMs auf 7,5 GWh wurde jetzt sehr kurzfristig am 04.07.2023 beschlossen und konnte nicht mehr verhindert werden. Eigentlich war der Beschluss des Energieeffizienzgesetzes als letzter Tagesordnungspunkt vor der Sommerpause vorgesehen. Dieser wurde jedoch durch eine festgestellte Beschlussunfähigkeit, da nicht mehr genügend Abgeordnete anwesend waren, auf die erste Sitzungswoche nach der Sommerpause im September verschoben.

Das Gesetz muss anschließend noch im Bundesrat bestätigt werden und tritt dann unmittelbar in Kraft.