Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) – Änderungen bei der Energie-Auditpflicht
Mit der seit August 2024 vorliegenden Novelle sollen weitere Anforderungen der im Oktober 2023 in Kraft getretenen EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in Deutschland umgesetzt werden. Hiervon sind auch Änderungen im Bereich der Energie-Auditpflicht für Unternehmen betroffen.
Die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits richtete sich bisher nach der Unternehmensgröße. Künftig sollen alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh/a, unabhängig von der Unternehmensgröße, zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet werden. Dies gilt unter Vorbehalt, dass keine weiteren Anpassungen mehr im parlamentarischen Prozess erfolgen. Haben Unternehmen bereits ein Energie- und Umwelt-managementsystem eingerichtet, sind sie von der Energie-Auditpflicht befreit. Der Änderungsentwurf zum EDL-G legt zusätzlich Mindestkriterien der für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit erforderlichen Fachkunde fest. Hiermit soll die Qualität der durchgeführten Energieaudits verbessert werden.
Auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollen (BAFA) wurden eine Präsentation und ein umfassender Fragenkatalog veröffentlicht, die einen Überblick über die anstehenden Änderungen geben.
Die Novelle des EDL-G soll Ende 2024 zusammen mit dem geänderten Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in Kraft treten. Daraufhin werden auch die Merkblätter an die neue Gesetzgebung angepasst. Die Beratung beider Gesetze im Bundestag wird zeitnah nach erfolgter Sommerpause fortgesetzt.
Am 25. September 2024 fand im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestags eine öffentliche Expertenanhörung zu den jeweiligen Novellen statt.