Novelle des Energiesicherungsgesetzes ist beschlossen
Der Bundestag hat Mitte am 12. Mai eine Novelle des Energiesicherungsgesetzes beschlossen, das zuvor seit 1975 nahezu unverändert geblieben war. Die Änderungen erfolgten im Zuge der Diskussionen um die Energieversorgungssicherheit im Kontext des Ukraine-Krieges und passen das Gesetz auf die aktuellen Herausforderungen an.
Ziel der Reform ist es, angesichts der aktuellen Lage neue Instrumente zu schaffen, um schneller und umfassender auf Versorgungsengpässe reagieren zu können und die Krisenvorsorge zu stärken.
Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs sind Regelung zur Preisanpassung entlang der gesamten Lieferkette für den Fall, dass Gaslieferungen nach Deutschland ausbleiben oder drastisch gekürzt werden. Zudem sollen Möglichkeiten der Treuhandverwaltung von Unternehmen der kritischen Energieinfrastruktur geschaffen werden und - als Ultima Ratio - auch die Möglichkeit einer Enteignung. Weiterhin sind Ermächtigungen zu Rechtsverordnungen mit Vorgaben zur Einsparung und Reduzierung des Energieverbrauchs und zeitlich befristete Abweichungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben nach Natur- und Immissionsschutzrecht vorgesehen. Auch Instrumente zur Umsetzung der EU-Energie-Solidaritäts-Vorgaben und die Einrichtung einer Digitalen Plattform durch den Marktgebietsverantwortlichen sind Teil des Gesetzentwurfs. Weitere Änderungen betreffen das Energiewirtschaftsgesetz und die Gassicherungsverordnung.
Aus Sicht des Bundesverbands Baustoffe, Steine und Erden e.V. (bbs), des Verbands energieintensiver Unternehmen (VEA) und anderer Fachverbände ist besonders kritisch die Änderung des § 24 zu sehen. Dieser sieht die Einführung einseitiger Preisanpassungsrechte für Energieversorger bei einer Gasmangellage vor (Entwurfsfassung siehe Anlage). Mit dieser Regelung soll eine Zahlungsunfähigkeit von Energieversorgern in Folge sprunghafter Gaspreisanstiege und ein entsprechender Dominoeffekt auf den Energiemärkten vermieden werden. Aus Sicht des bbs greift diese Lösung jedoch zu kurz, da insbesondere im Falle energieintensiver Unternehmen in einem solchen Falle das Insolvenzrisiko durch Preisanpassungen letztlich weitergewälzt werden könnte.
Der Bundestag hat auf die Kritik in Teilen reagiert und gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf Änderungen vorgenommen. So wurden zusätzliche Auskunftsrechte seitens der Kunden gegenüber den Energieversorgern und Einschränkungen zu Höhe und Dauer der möglichen Preisanpassung beschlossen. Darüber hinaus sollen die Preisanpassungen an die Bundesnetzagentur gemeldet werden müssen. Grundsätzlich soll es jedoch bei dem Preisanpassungsrecht im Krisenfall bleiben.
Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung am 20. Mai zugestimmt. Am 22. Mai trat das Gesetz in Kraft.
Nähere Informationen können Sie der beigefügten datei entnehmen.