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28.09.2026

Legislativvorschlag der EU-Kommission zur EU-Emissionshandelsrichtlinie

Die EU-Kommission hat ihren mit großem Interesse erwarteten Legislativvorschlag vorgelegt. Nach erster Durchsicht hat der Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.V. die Kernelemente des Kommissionsvorschlags zusammengefasst.

EU-Emissionshandel: Reformvorschlag für industrielle Dekarbonisierung
Der Legislativvorschlag der EU-Kommission zur EU-Emissionshandelsrichtlinie betrifft zentrale Fragen der industriellen Dekarbonisierung.
  • Aufrechterhaltung der EU-Klimaziele und des EU-Emissionshandels: Die EU-Kommission hält an ihren gesetzlich verankerten CO2-Minderungszielen von -55 % bis 2030 und -90 % bis 2040 sowie dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 fest. Forderungen nach einer Aussetzung oder grundlegenden Abkehr vom EU-ETS erteilt sie eine Absage. Der reformierte EU-ETS soll vielmehr die drei Ziele Klimaschutz, europäische Unabhängigkeit und Wettbewerbsfähigkeit miteinander verbinden.
  • Synchronisierung des ETS-Minderungspfads mit Klimaziel 2040: Der aktuell geltende Minderungspfad im EU-ETS (linearer Reduktionsfaktors, LRF = jährliche Abschmelzung der verfügbaren Gesamtmenge an CO2-Zertifikatemenge um 4,4 %) würde dazu führen, dass ab etwa 2039 keine neuen Emissionszertifikate mehr ausgegeben werden. Die EU-Kommission schlägt deshalb eine deutliche Abflachung des LRF vor: Dieser soll von 2031 bis 2035 bei 3,7 % und ab 2036 bei 1,7 % liegen. Die Gesamtsumme soll damit langsamer sinken und die Versteigerung neuer Zertifikate deutlich über das Jahr 2040 hinaus fortgeführt werden, aber grundsätzlich mit dem Netto-Reduktionsziel von 90 % bis 2040 vereinbar bleiben. Diese Änderung soll zum 1. Januar 2033 evaluiert werden.
  • Integration permanenter Negativemissionen: Der Vorschlag schafft erstmals einen grundsätzlichen Rechtsrahmen für die Einbeziehung dauerhaft gespeicherter CO₂-Entnahmen in den EU-ETS in Höhe von 250 Mio. t. So sollen künftig die Abscheidung und dauerhafte Speicherung biogener CO₂-Emissionen (BECCS) sowie die direkte CO₂-Entnahme aus der Umgebungsluft mit anschließender dauerhafter Speicherung (DACCS) im EU-ETS anrechnungsfähig werden – Dauerhaftigkeit, Zusätzlichkeit und eine belastbare Überwachung und Verifizierung vorausgesetzt.
  • Fortführung und Konditionalisierung der kostenfreien Zuteilung: Die kostenfreie Zuteilung von CO2-Zertifikaten an die Industrie soll über das Jahr 2034 hinaus fortgeführt, aber ab 2031 zu einer Art „Investitionszuteilung“ weiterentwickelt werden: 80 % der betreffenden Zertifikate sollen nur an Unternehmen ausgegeben werden, nachdem diese einen Investitionsplan für die Dekarbonisierung vorgelegt haben. Die verbleibenden 20 % erhalten die Unternehmen, wenn sie diesen Plan tatsächlich umgesetzt und die angestrebten CO2-Minderungen erreicht haben.
  • CBAM-Abschmelzungspfad: Für Sektoren wie die Zementindustrie, die unter den CO2-Grenzausgleich (CBAM) fallen, soll die kostenfreie Zuteilung erst 2038 auslaufen und der CBAM-Minderungspfad verlangsamt werden (CBAM-Faktor 97,5 % in 2026; 95 % in 2027; 91,5 % in 2028; 81 % in 2029; 59 % in 2030; 48 % in 2031; 37,5 % in 2032 und 27 % in 2033; 15 % von 2034 bis 2037).
  • Einrichtung einer „Industrial Decarbonisation Bank (IDB)“: Wie bereits angekündigt, will die EU-Kommission eine „Industrial Decarbonisation Bank (IDB)“ einrichten, die durch die Bündelung bestehender EU-Förderprogramme die Dekarbonisierung der Industrie in einem Gesamtumfang von 100 Mrd. € bis 2040 unterstützen soll. Die Mittel speisen sich aus den ETS-Einnahmen, die bei der EU verbleiben.
  • Gezieltere Rückführung der Einnahmen aus der CO₂-Bepreisung: Die EU-Mitgliedstaaten sollen künftig mindestens 50 % ihrer Versteigerungserlöse aus dem EU-ETS 1 für Investitionen in die Dekarbonisierung der ETS-1-pflichtigen Sektoren innerhalb der EU einsetzen. Zugleich soll die Transparenz über die Verwendung der Mittel erhöht werden. Laut EU-Kommission fließen derzeit nur rund 5 % der Erlöse zurück an die Industrie.
  • Nächste Schritte: Im nächsten Schritt wird der Kommissionsvorschlag in einem mehrmonatigen Gesetzgebungsverfahren vom EU-Parlament und -Rat beraten. Eine Einigung wird im Frühjahr 2027 angestrebt. Die EU-Mitgliedstaaten sollen die geänderte Richtlinie und das untergesetzliche Regelwerk anschließend bis Ende 2028 in nationales Recht umsetzen. Angesichts der erheblichen politischen und wirtschaftlichen Tragweite der Reform sowie der unterschiedlichen Positionen der Mitgliedstaaten und Industriebranchen ist im weiteren Verfahren allerdings noch mit umfangreichen Änderungen am Kommissionsvorschlag zu rechnen.

Die EU-Kommission hat mit dem aktuellen Legislativvorschlag nunmehr eine konkrete Ausgangsbasis für die Überarbeitung des EU-ETS vorgelegt. Eine detaillierte Auswertung sowie Bewertung folgt in den kommenden Wochen.