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Klima, Energie und Umwelt
15.12.2022

Information zum geplanten Energieeffizienzgesetz

Der Entwurf des Energieeffizienzgesetz für die Steine- und Erden-Industrie enthält relevante Paragrafen, die aus unserer Sicht weder realistisch noch zielführend sind. Dies sind unter anderem folgende Punkte:

  • Einsparziele:

Der Referentenentwurf definiert absolute Einsparziele in TWh für den End- und Primärenergieverbrauch und enthält zudem eine gesetzliche Verpflichtung für den Bund und die Länder, entsprechende kostenintensive Maßnahmenpakete auf den Weg zu bringen.

  • Bürokratievermeidung:

Kritisiert wird der sich ergebende hohe Bürokratieaufwand. Nach wie vor besteht die dringende Notwendigkeit der Vermeidung einer kostenerzeugenden Bürokratie. 

  • Energiemanagementsysteme und Energieaudits  (§12):

Unternehmen mit einem Gesamtendenergiebedarf von mehr als 10 GWh sollen dazu verpflichtet werden, Energiemanagementsysteme (EnMS) einzuführen. Ab mehr als 2,5 GWh sollen alternativ Energieaudits durchgeführt werden. Dabei werden auch inhaltlich schärfere Vorgaben etwa zu Berichtspflichten im Rahmen des EnMS oder Audits geplant. Kritikpunkt ist vor allem die Festlegung der DIN EN ISO 50.005 als Standard für KMU. Die vorhandenen EnMS und Energieaudits haben sich jedoch in den vergangenen Jahren bewährt, um die Energieeffizienz systematisch zu steigern. Es ist daher grundsätzlich sinnvoll, künftig noch stärker auf diese bewährten Systeme zu setzen. Dabei dürften insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht überfordert werden.

  • Energieeffizienzmaßnahmen:

Bereits in der mit der „unglaublichen“ Formulierung geltenden „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSimiMaV) werden Unternehmen seit 1. Oktober 2022 dazu verpflichtet, wirtschaftlich identifizierte Energieeffizienzmaßnahmen innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Diese Vorschrift wird nun im vorliegenden Referentenentwurf abgewandelt, sodass die Maßnahmen nun innerhalb von 2 Jahren umgesetzt werden sollen und die Wirtschaftlichkeit bereits bei einer Amortisation nach 50% (statt 20%) der „vorgesehenen Nutzungsdauer“ erreicht ist. Wie die Nutzungsdauer zu bestimmen ist, wurde dabei noch nicht festgelegt.

  • Abwärmenutzung:

Ein besonders schwerwiegender Irrweg ist der geplante § 29 zur Abwärmenutzung. Unternehmen sollen danach verpflichtet werden, „entstehende Abwärme zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren.“ In diesem Kontext sollen Unternehmen auch entsprechende Informationen u.a. über Wärmemengen, zeitliche Verfügbarkeiten und Temperaturniveaus gegenüber beispielsweise Betreibern von Nah- und Fernwärmenetzbetreibern bereitstellen. Die Formulierungen in § 29 ignorieren die thermodynamischen Grundlagen und sind deshalb nicht nachvollziehbar.

Die geforderte vollständige Nutzung von Abwärme (ist technisch nicht realisierbar, da selbst die besten Wärmetauschsysteme keine 100-prozentigen Wirkungsgrade aufweisen. Manche Abwärmeströme sind zu niedrig kalorisch, als dass die Energie für weitere Prozessschritte eingesetzt werden könnte. Zudem ist die Entstehung und die Nutzung von Abwärme sehr stark prozessabhängig. Im § 29 fehlt grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der erforderlichen Maßnahmen. Zur sinnvollen Nutzung von Abwärme müssten zunächst wichtige Parameter definiert werden, wie etwa eine Schwelle (z.B. in MWh), ab der Abwärme erst effizient eingesetzt werden kann. Ebenso müssten Temperaturniveaus je nach Medium und technischen Prozessanforderungen definiert werden. Diese Faktoren variieren sehr stark je nach Unternehmen und Prozess, weshalb eine allgemeine Vorgabe praxisfern und unverhältnismäßig erscheint. Die Nutzung von Abwärme ist weiterhin nur dann sinnvoll, wenn auch entsprechende Wärmesenken verfügbar sind. Dies bleibt im vorliegenden Referentenentwurf vollkommen unberücksichtigt. Aufgrund des enormen Regelungsbedarfs durch den Gesetzgeber sollten Verpflichtungen, die über das Gebot der Abwärmereduzierung in § 29 Abs. 1 hinausgehen (insbesondere § 29 Abs. 3), gestrichen werden.